BFH - Urteil vom 03.07.2018
VIII R 10/16
Normen:
AO § 171 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1233
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2811/13

Voraussetzungen der Ablaufhemmung wegen Ermittlungen der Steuerfahndung

BFH, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen VIII R 10/16

DRsp Nr. 2018/15950

Voraussetzungen der Ablaufhemmung wegen Ermittlungen der Steuerfahndung

1. NV: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO schließt den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht generell aus, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung vor dem Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist beginnen und die Steuerfestsetzung auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im BFH-Urteil vom 17. November 2015 VIII R 68/13, BFHE 252, 210, BStBl II 2016, 571). 2. NV: Ein solches "Beruhen" der Steuerfestsetzungen auf rechtzeitig begonnenen Ermittlungen setzt voraus, dass die Steuerfahndung vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist Ermittlungshandlungen vornimmt, die konkret der Überprüfung der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen dienen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2016 13 K 2811/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 9;

Gründe

I.

Die ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für die Streitjahre (1996 und 1997) allein zur Einkommensteuer veranlagt.