OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2020
2 Wx 61/20
Normen:
BGB § 167; GBO § 19; GBO § 29; BeurkG § 51;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 111
FamRZ 2020, 1949
NJW-RR 2020, 898
ZEV 2020, 413
ZEV 2020, 585
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RG-x-15

Voraussetzungen der Ablehnung einer Grundbucheintragung auf Antrag eines im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgebevollmächtigten wegen Verdacht des Missbrauchs der VollmachtRechtsfolgen der Kenntniserlangung vom Widerruf der Vorsorgevollmacht durch das Grundbuch

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 61/20

DRsp Nr. 2020/10347

Voraussetzungen der Ablehnung einer Grundbucheintragung auf Antrag eines im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgebevollmächtigten wegen Verdacht des Missbrauchs der Vollmacht Rechtsfolgen der Kenntniserlangung vom Widerruf der Vorsorgevollmacht durch das Grundbuch

1. Bei einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht, die im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten auf den Eintritt des Vorsorgefalls (Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit) beschränkt ist, kann und darf das Grundbuch eine Grundbucheintragung nur dann ausnahmsweise ablehnen, wenn es sichere Kenntnis von einem Missbrauch der Vollmacht hat. Sichere Kenntnis von einem Missbrauch besteht bei einer Beschränkung im Innenverhältnis auf die Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit nur dann, wenn für das Grundbuchamt aufgrund von vorgelegten Urkunden oder freier Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung die Geschäftsfähigkeit bzw. die fehlende Betreuungsbedürftigkeit feststeht. 2. Die erst nach Eingang eines Eintragungsantrages beim Grundbuch von diesem erlangte Kenntnis eines von dem Vollmachtgeber erklärten Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, hindert nicht mehr die Grundbucheintragung.

Tenor