BFH - Beschluss vom 07.11.2017
III B 31/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91, § 116 Abs. 6; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 214
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5362/14

Voraussetzungen der Ablehnung einnerr Terminsverlegung trotz nachgewiesener Erkrankung eines Beteilgten

BFH, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen III B 31/17

DRsp Nr. 2018/7

Voraussetzungen der Ablehnung einnerr Terminsverlegung trotz nachgewiesener Erkrankung eines Beteilgten

1. NV: Wird einem Prozessbevollmächtigten für den Termin zur mündlichen Verhandlung durch ein ärztliches Attest bescheinigt, dass er wegen einer akuten Erkrankung verhandlungsunfähig ist, so ist damit ein erheblicher Grund i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt, aufgrund dessen das FG den Termin aufheben muss. 2. NV: Bei offensichtlicher Prozessverschleppungsabsicht braucht ein Gericht trotz eines erheblichen Grundes einen Termin nicht aufzuheben. In diesem Fall muss es vom Vorliegen einer solchen Absicht überzeugt sein; es genügt nicht, einen entsprechenden Verdacht zu äußern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2016 5 K 5362/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91, § 116 Abs. 6; ZPO § 227;

Gründe

I.