BFH - Urteil vom 16.02.2016
IX R 23/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 254/11

Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen IX R 23/12

DRsp Nr. 2016/7382

Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

NV: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Nutzt der Steuerpflichtige einen Raum zu 40% zu privaten Zwecken, so ist auch dann für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten kein Raum, wenn der Raum nach seiner Ausstattung der Einkünfteerzielung dient und dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz für seine Tätigkeit (hier: im Rahmen der Vermietung und Verpachtung) zur Verfügung stand.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2012 8 K 254/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewohnte im Streitjahr 2006 mit seiner Ehefrau ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Er erklärte für das Streitjahr aus der Vermietung mehrerer Objekte Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 94.047 € und Werbungskosten in Höhe von insgesamt 99.852 €.