FG Hamburg - Urteil vom 13.07.2005
V 13/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, Abs. 4 § 9 Abs. 5 ; FGO § 44 § 46 ;

Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

FG Hamburg, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen V 13/00

DRsp Nr. 2005/18202

Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen den Gewinn nur dann mindern, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, Abs. 4 § 9 Abs. 5 ; FGO § 44 § 46 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1996.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Diplomkaufmann bei der A GmbH nichtselbständig tätig und erzielte einen Bruttoarbeitslohn von ... DM. Seit 1.1.2000 ist er nur noch gewerblich tätig. Die Klägerin hatte keine eigenen Einkünfte.