BFH - Urteil vom 07.02.2013
VIII R 8/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1396/07

Voraussetzungen der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen VIII R 8/10

DRsp Nr. 2013/14691

Voraussetzungen der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer

1. NV: Die Annahme des FG, für das von einer Arbeitsmedizinerin genutzte häusliche Arbeitszimmer greife die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, ist nicht nachvollziehbar, wenn in dem Urteil jegliche Feststellungen dazu fehlen, inwieweit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgabendefinition des § 3 ASiG Tätigkeiten bei den Auftraggebern vor Ort persönlich zu erfüllen waren und welche konkrete Aufgaben in dem beruflich genutzten Raum zu Hause erbracht werden konnten. 2. NV: Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es den entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin, es handele sich um eine Arztpraxis mit Publikumsverkehr und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, nicht zur Kenntnis nimmt.

Die Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG setzt nachvollziehbare Feststellungen voraus, dass ein ausschließlich beruflich genutzter Raum nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (hier: einer Arbeitsmedizinerin) darstellt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arbeitsmedizinerin i.S. des § 3 des ().