BFH - Urteil vom 08.03.2017
IX R 52/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1251/12

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen IX R 52/14

DRsp Nr. 2017/7107

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

1. Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht abzugsfähig. 2. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit für die beiden Fälle, in denen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt nur abzugsfähig sind (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung) folgt weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung.

Tenor