BFH - Urteil vom 16.04.2015
IV R 2/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2812/07

Voraussetzungen der Änderung eines Feststellungsbescheides

BFH, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen IV R 2/12

DRsp Nr. 2015/15122

Voraussetzungen der Änderung eines Feststellungsbescheides

1. NV: Ein Feststellungsbescheid ist nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen. 2. NV: Wird dem Finanzamt erst nach erfolgter Gewinnfeststellung in einer nachfolgenden Außenprüfung bekannt, dass ein Mietvertrag abgeschlossen war, aufgrund dessen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt waren, so ist dies nachträglich bekannt geworden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

1. § 173 AO ist keine Fehlerberichtigungsvorschrift. Daher rechtfertigt nur das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen, nicht hingegen ein nachträglich erkannter Rechtsfehler.