BFH - Urteil vom 22.01.2013
IX R 11/12
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 2; AO § 351 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 263/10

Voraussetzungen der Änderung eines Feststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 EStG

BFH, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen IX R 11/12

DRsp Nr. 2013/14707

Voraussetzungen der Änderung eines Feststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 EStG

NV: Die Änderung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG setzt nicht nur voraus, dass sich die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte geändert haben. Zudem muss der korrespondierende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich geändert werden können oder eine Änderung deshalb unterbleiben, weil er eine Steuer von 0 € festsetzt.

Die Änderung eines Feststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG setzt voraus, dass der korrespondierende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich --d.h. gemäß §§ 164 f., §§ 172 ff. AO -- zu ändern ist oder dies allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt (so auch BFH-Beschluss vom 27. September 2005 XI B 123/04, BFH/NV 2006, 301).

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 2; AO § 351 Abs. 1;

Gründe