Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. der () liegt, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § Abs. Satz 3 genügenden Form dargelegt wurde, jedenfalls nicht vor.
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