KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 Abs. 3 Satz 2; GewStG 2002 § 3 Nr. 6; AO i.d.F. vor dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements § 52 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2, § 53 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 57 Abs. 1 Satz 2, § 58 Nr. 2, § 65 Nr. 3, § 66; AO i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements § 52 Abs. 2 Nr. 11; EGAO Art. 97 § 1d; GemV § 1, § 7; EG Art. 87 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 3 Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6086/08
Voraussetzungen der Anerkennung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als gemeinnützig; Begriff der Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO
BFH, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen I R 17/12
DRsp Nr. 2014/7267
Voraussetzungen der Anerkennung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als gemeinnützig; Begriff der Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66AO
1. Eine Eigengesellschaft (hier: GmbH) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier: Landkreis) kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9KStG 2002 und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG 2002 steuerbegünstigt sein. Das gilt auch, soweit sie in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben der Trägerkörperschaft (hier: Durchführung des bodengebundenen Rettungsdiensts) eingebunden ist.2. Stehen kommunale Trägerkörperschaft und Eigengesellschaft in vertraglichen Leistungsbeziehungen, ist es als begünstigungsschädliche Gewinnausschüttung i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO anzusehen, wenn die Eigengesellschaft für die von ihr zu erbringenden Leistungen ein Entgelt erhält, das einem Fremdvergleich (in Gestalt des Kostenausgleichs zzgl. eines marktüblichen Gewinnaufschlags) nicht standhält. Die Voraussetzungen des § 58 Nr. 2 AO sind in diesem Fall nicht erfüllt.
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