BFH - Urteil vom 18.11.2020
VI R 28/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1, § 12 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2021, 286
BB 2021, 661
BB 2021, 805
BFH/NV 2021, 567
BStBl II 2021, 450
DB 2021, 598
DStR 2021, 596
DStRE 2021, 438
FR 2021, 589
FamRZ 2021, 727
NJW 2021, 1117
NZA-RR 2021, 214
ZEV 2021, 311
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1702/16

Voraussetzungen der Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses

BFH, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen VI R 28/18

DRsp Nr. 2021/4002

Voraussetzungen der Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses

1. Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind. 3. Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.09.2017 – 4 K 1702/16 aufgehoben.