BFH - Beschluss vom 14.09.2009
III B 119/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 34
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2083/07

Voraussetzungen der Anerkennung eines Sprachaufenthalts im Ausland für eine Festsetzung von Kindergeld; Einwand der Entreicherung gegen eine Kindergeldrückforderung

BFH, Beschluss vom 14.09.2009 - Aktenzeichen III B 119/08

DRsp Nr. 2009/25407

Voraussetzungen der Anerkennung eines Sprachaufenthalts im Ausland für eine Festsetzung von Kindergeld; Einwand der Entreicherung gegen eine Kindergeldrückforderung

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nahm nach bestandener Abiturprüfung ab September 2006 an einem STEP-IN-Programm "Work & Travel Australien" teil. Auf entsprechende Mitteilung des Klägers vom 3. August 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 22. Februar 2007 die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2006 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) habe die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Recht rückwirkend aufgehoben. Auch wenn das Programm "Work & Travel", mit dem ein Sprachkurs nicht verbunden war, der Verbesserung der Englischsprachkenntnisse und der Weiterentwicklung der Persönlichkeit gedient habe, sei damit nicht das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG "für einen Beruf ausgebildet wird" erfüllt.