BFH - Beschluss vom 15.04.2015
I B 101/14
Normen:
ZPO § 251 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1095
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 373/14

Voraussetzungen der Anordnung des Ruhens des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen I B 101/14

DRsp Nr. 2015/10091

Voraussetzungen der Anordnung des Ruhens des Verfahrens

NV: Auch bei Abwesenheit aller Beteiligten kann unter Wahrung der Hinweispflicht des § 91 Abs. 2 FGO eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine Entscheidung (hier: Klageabweisung durch Urteil) getroffen werden.

Fehlt es an einem übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter, so kommt die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 251 S. 1 ZPO nicht in Betracht, so dass sich deren Ablehnung auch nicht als verfahrensfehlerhaft darstellt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. August 2014 8 K 373/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 251 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe