BFH - Beschluss vom 25.08.2020
VI B 1/20
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 38 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 116 Abs. 5 Satz 1, § 116 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 13
ZIP 2021, 104
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14261/17

Voraussetzungen der Anrechnung der Lohnsteuer auf die EinkommensteuerAnspruch des Arbeitgebers auf Erstattung zu Unrecht gezahlter LohnsteuerMaßgeblicher Zeitpunkt für den Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins

BFH, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen VI B 1/20

DRsp Nr. 2020/16023

Voraussetzungen der Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Lohnsteuer Maßgeblicher Zeitpunkt für den Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins

1. NV: Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer grundsätzlich nur angerechnet, wenn sie auf tatsächlich —zu Recht oder zu Unrecht— bei der Veranlagung erfasste Einnahmen entfällt. 2. NV: Ein nach der Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer entstehender Erstattungsanspruch steht in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist. 3. NV: Führt der Arbeitgeber (versehentlich) Lohnsteuer ab, ohne dem Arbeitnehmer (im Übrigen) Arbeitslohn gezahlt zu haben, steht der Erstattungsanspruch dem Arbeitgeber jedenfalls dann zu, wenn die (versehentlich) abgeführte Lohnsteuer bei der Veranlagung nicht ihrerseits als Einnahme erfasst worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.11.2019 – 14 K 14261/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 38 Abs. 1 Satz 1;