Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 03.07.2017, Az.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten streiten um die Vergütung für insolvenzrechtliche Beratungshilfe.
Mit Berechtigungsschein vom 29.11.2016 wurde der im Rubrum genannten Antragstellerin Beratungshilfe für "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO " bewilligt.
Unter dem 05.04.2017 rechnete der Vergütungsantragsteller seine Vergütung in Höhe von EUR 345,10 EUR brutto ab und nahm zur Begründung seines Antrags auf den mit den Gläubigern geführten Schriftverkehr sowie den von ihm entworfenen Schuldenbereinigungsplan vom 03.04.2017 Bezug.
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