BFH - Beschluss vom 04.04.2014
IX B 137/13
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 5; EStG § 52 As. 25 S. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1042
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3591/09

Voraussetzungen der Anwendung der Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 u. 5 EStG

BFH, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen IX B 137/13

DRsp Nr. 2014/8139

Voraussetzungen der Anwendung der Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 u. 5 EStG

1. NV: § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 ist gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht anwendbar, wenn anstelle einer Erklärung ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids abgegeben wird. 2. NV: Ist der Verlustfeststellungsbescheid bestandskräftig geworden, handelt es sich bei einem gleichwohl beim Finanzamt abgegebenen Erklärungsformular nicht um eine "Erklärung" i.S.v. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG, sondern um einen Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Festsetzung.

Zwar gilt die Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 u. 5 EStG in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 für alle Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages abgegeben wird. Dem ist aber ein Antrag auf Abänderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids nicht gleichgestellt.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 5; EStG § 52 As. 25 S. 5;

Gründe