Auf die Beschwerden der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.02.2017 und 01.08.2017 -
I. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2017 der Klägerin eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegt, weil die Klägerin den Anforderungen des Gerichts zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag trotz Erinnerung nicht nachgekommen sei.
Mit Beschluss vom 01.08.2017 hat das Arbeitsgericht der Klägerin eine weitere Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegt, weil die Klägerin im Kammertermin am 18.05.2017 säumig war.
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