BFH - Beschluss vom 12.03.2013
XI B 14/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 178
BFH/NV 2013, 1035
BStBl II 2013, 390
DB 2013, 6
DB 2013, 917
DStRE 2013, 757
NVwZ-RR 2013, 6
NVwZ-RR 2013, 704
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 184/11

Voraussetzungen der Aufhebung der Vollziehung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen XI B 14/13

DRsp Nr. 2013/6825

Voraussetzungen der Aufhebung der Vollziehung im finanzgerichtlichen Verfahren

Die besondere Zugangsvoraussetzung in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gilt auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung Die Regelung in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, wonach ein beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die Finanzbehörde zuvor einen bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat, gilt auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) führt beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren, das die Aufhebung eines geänderten Umsatzsteuerbescheides für das Streitjahr 2000 vom 23. Oktober 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zum Gegenstand hat. Der Antragsteller hat die aus der angefochtenen Änderung resultierende Umsatzsteuernachforderung entrichtet.