FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2001
IV 346/98
Normen:
EGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1 ; EGV 3035/80 Art. 8 Abs. 2 ;

Voraussetzungen der Ausfuhrerstattung für sog. Nicht-Anhang II-Waren

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen IV 346/98

DRsp Nr. 2002/18034

Voraussetzungen der Ausfuhrerstattung für sog. Nicht-Anhang II-Waren

Ausfuhrerstattung für sog. Nicht-Anhang II-Waren kann nur gewährt werden, wenn der Ausführer einen urkundlichen Nachweis über den Herstellungsvorgang durch produktionsbezogene Unterlagen vorlegen kann. Ein bloß rezepturmäßiger Nachweis ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Normenkette:

EGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1 ; EGV 3035/80 Art. 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte in den Jahren 1989 und 1990 verschiedene Gebäckartikel in Drittländer aus. Der Beklagte gewährte mit mehreren Bescheiden (die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid aufgeführt sind - Bl. 4 ff. d. Sachakte Heft I) für die in diesen sog. Nicht-Anhang II-Waren enthaltenen Grunderzeugnisse Weißzucker, Weizenmehl und Glucose Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 99.307,61 DM.