Die Klägerin führte in den Jahren 1989 und 1990 verschiedene Gebäckartikel in Drittländer aus. Der Beklagte gewährte mit mehreren Bescheiden (die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid aufgeführt sind - Bl. 4 ff. d. Sachakte Heft I) für die in diesen sog. Nicht-Anhang II-Waren enthaltenen Grunderzeugnisse Weißzucker, Weizenmehl und Glucose Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 99.307,61 DM.
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