OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2016
I-6 U 33/15
Normen:
BGB § 737; BGB § 723 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 54/13

Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen I-6 U 33/15

DRsp Nr. 2018/4995

Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Gem. §§ 737, 723 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Ausschließung eines Gesellschafters nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn aufgrund einer umfassenden Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar geworden ist, wobei die Ausschließung nur als ultima ratio in Betracht kommt. 2. Von diesem gesetzlichen Maßstab kann der Gesellschaftsvertrag in gewisser Weise abweichen und die Ausschließung auch aus einem nur sachlichen Grund für zulässig erklären. 3. Liegt keines der im Gesellschaftsvertrag genannten Beispiele für einen wichtigen Grund und auch kein sonst wichtiger Grund vor, so ist die Ausschließung unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13.06.2013 in der .....straße ..., ..... Stadt 1 ab 10.00 Uhr zu den Tagesordnungspunkten III.1, III.2, III.3. und III.4. gefassten Beschlüsse (sowohl die ersten als auch die bestätigenden Beschlüsse dazu),