BFH - Beschluss vom 03.02.2016
V S 39/15
Normen:
AO § 69 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1036

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen V S 39/15

DRsp Nr. 2016/6489

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138). 2. NV: Hat der Antragsteller seinen AdV-Antrag auf "Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2009" beschränkt, steht der Maßgeblichkeit des ausdrücklich formulierten -- beschränkten -- Antrages aus Empfängersicht nicht entgegen, dass ein im AdV-Antrag zusätzlich angeführtes Aktenzeichen auch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2009 betrifft.

Die Aussetzung der Vollziehung kann in einem gerichtlichen Verfahren gem. § 69 Abs. 4 AO nur begehrt werden, wenn das Finanzamt insoweit die bei ihm zuvor begehrte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

Normenkette:

AO § 69 Abs. 4;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die am 5. August 2010 ergangenen Bescheide betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrages und von Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2009 (Streitjahr) abgewiesen.