BFH - Beschluss vom 20.08.2014
VII B 116/14
Normen:
FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1908
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 249/14

Voraussetzungen der Aussetzung des finanzgerichtlichen Rechtsstreits

BFH, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen VII B 116/14

DRsp Nr. 2014/15643

Voraussetzungen der Aussetzung des finanzgerichtlichen Rechtsstreits

NV: Hat der Prüfling gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung Anfechtungsklage erhoben, hat das Gericht auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn der Kläger substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung erhoben und einen Antrag auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens nach § 29 DVStB gestellt hat.

Die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger mit seinem Antrag zu erkennen gegeben hat, dass er die Durchführung des Überdenkungsverfahrens begehrt.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung Anfechtungsklage erhoben und zugleich einen Antrag auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 der gestellt. Zur Begründung hat er substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erhoben. Zur Durchführung des Überdenkungsverfahrens hat das Finanzgericht (FG) das gerichtliche Verfahren nach § der () ausgesetzt.