BFH - Urteil vom 23.02.2017
V R 51/15
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 487/14

Voraussetzungen der Befreiung einer Stiftung von der Körperschaftsteuer

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen V R 51/15

DRsp Nr. 2017/5536

Voraussetzungen der Befreiung einer Stiftung von der Körperschaftsteuer

Werden Kunstwerke in privaten --nicht der Allgemeinheit zugänglichen-- Räumlichkeiten untergebracht und nur teilweise gelegentlich öffentlich ausgestellt, verfolgt eine zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst gegründete Stiftung mangels Selbstlosigkeit keine gemeinnützigen Zwecke.

Einer Stiftung fehlt es an der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vorausgesetzten Selbstlosigkeit, wenn der Stifter aufgrund seiner Kunst- und Sammelleidenschaft Kunstgegenstände lediglich im eigenen Interesse gesammelt und diese der Allgemeinheit, etwa durch Leihgaben zu Ausstellungen, nicht zur Verfügung gestellt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 1 K 487/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe