BFH - Beschluss vom 25.03.2014
XI B 127/13
Normen:
AO § 174 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1012
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt- 25.10.2013, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 657/11

Voraussetzungen der Beiladung

BFH, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen XI B 127/13

DRsp Nr. 2014/8853

Voraussetzungen der Beiladung

1. NV: Beantragt der Organträger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen dahingehend, dass bei seiner Besteuerung die Umsätze und Leistungsbezüge der Organgesellschaft außer Ansatz bleiben, da die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht erfüllt seien, kann die Organgesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladen werden. 2. NV: Eine Beiladung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Organgesellschaft durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können.

Hat das Finanzamt eine Organschaft angenommen und Umsätze und Leistungsbezüge der Organträgerin zugerechnet, so ist diese im Klageverfahren der Organgesellschaft gemäß § 174 Abs. 5 S. 2 AO beizuladen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 S. 2;

Gründe