I. Der in Serbien wohnhafte Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. Juni 2012 4 K 52/10, 4 K 58/10 und 4 K 45/11 sowie gegen die in diesen drei Klageverfahren jeweils am 28. November 2012 ergangenen weiteren FG-Urteile erhoben, mit denen seine Anträge auf Urteilsergänzung abgelehnt worden sind.
Der Antragsteller beantragt
für die Beschwerdeverfahren die Beiordnung eines Notanwalts.
Zur Begründung führt er aus, er habe von seinem Wohnsitz aus keine Möglichkeit, sich einen Anwalt für Steuerrecht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auszusuchen.
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