BFH - Beschluss vom 30.04.2013
I S 5/13
Normen:
ZPO § 78b Abs. 1; FGO § 155; FGO § 62 Abs. 4;

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

BFH, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen I S 5/13

DRsp Nr. 2013/15889

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts kann nicht damit begründet werden, dass der Antragsteller sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ohne zu erläutern, warum es ihm nicht möglich sein sollte, von dort aus postalisch, fernmündlich oder per Internet Kontakt mit einem gem. § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH vertretungsberechtigten Berufsträger aufzunehmen und diesen mit seiner Vertretung zu betrauen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1; FGO § 155; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I. Der in Serbien wohnhafte Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. Juni 2012 4 K 52/10, 4 K 58/10 und 4 K 45/11 sowie gegen die in diesen drei Klageverfahren jeweils am 28. November 2012 ergangenen weiteren FG-Urteile erhoben, mit denen seine Anträge auf Urteilsergänzung abgelehnt worden sind.

Der Antragsteller beantragt

für die Beschwerdeverfahren die Beiordnung eines Notanwalts.

Zur Begründung führt er aus, er habe von seinem Wohnsitz aus keine Möglichkeit, sich einen Anwalt für Steuerrecht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auszusuchen.