BFH - Beschluss vom 27.06.2012
VII S 19/12
Normen:
FGO § 155; ZPO § 78b; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1624
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3067/10

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen VII S 19/12

DRsp Nr. 2012/16758

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

1. NV: § 78b Abs. 1 ZPO (Beiordnung eines Notanwalts) ist nach § 155 FGO im Verfahren vor dem BFH sinngemäß anzuwenden. 2.NV: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass sich der Antragsteller bei einer von den Umständen des Einzelfalles abhängenden Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen ernsthaft und ohne Vorbedingungen um die Übernahme des Mandats bemüht hat. 3. NV: Ist die Frist für das einzulegende Rechtsmittel verstrichen, so scheitert die Bestellung eines Notanwalts an der mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, wenn der Antragsteller innerhalb Beschwerdebegründungsfrist nicht zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt hat. 4. NV: Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstehen.

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn die Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erkennbar ist.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 78b; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;

Gründe