OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2018
23 U 155/17
Normen:
StBerG § 66;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 134/16

Voraussetzungen der Berechnung der Mittelgebühr durch einen Steuerberater

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 23 U 155/17

DRsp Nr. 2020/10861

Voraussetzungen der Berechnung der Mittelgebühr durch einen Steuerberater

1. In einer Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad ist ein Steuerberater regelmäßig berechtigt, die Mittelgebühr zu berechnen. 2. Es bedarf keiner näheren Darlegung der Billigkeit einer die Mindestgebühr überschreitenden Gebührenbestimmung, wenn der Steuerberater die Mittelgebühr berechnet und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.095,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.