BFH - Beschluss vom 27.06.2017
X B 106/16
Normen:
FGO § 107 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1442
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5166/14

Voraussetzungen der Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht

BFH, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen X B 106/16

DRsp Nr. 2017/13247

Voraussetzungen der Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht

1. Zwar liegt ein dem Urteilstenor anhaftender offensichtlicher Fehler i.S. des § 107 FGO im Regelfall nicht vor, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der gestellte Klageantrag erkennbar dem Klagebegehren nicht entspricht. 2. Als Reflex einer zulässigen Berichtigung des Urteilstenors ist die Kostenentscheidung auf der Grundlage der geänderten Tenorierung neu zu fassen.

Tenor

1. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 5 K 5166/14 wird im Tenor insoweit berichtigt, dass die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 7. März 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2014 dahingehend geändert werden, dass die Einkommensteuer 2008 ohne Berücksichtigung der Hinzuschätzung in Höhe von 3.000 € und die Einkommensteuer 2009 ohne Berücksichtigung der Hinzuschätzung in Höhe von 50.000 € festgesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Klageverfahrens hat bis zum 28. Februar 2016 der Beklagte zu tragen, ab dem 29. Februar 2016 werden die Kosten den Klägerinnen zu 14 % und dem Beklagten zu 86 % auferlegt.