FG Niedersachsen - Urteil vom 16.02.2012
6 K 74/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 2; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1534

Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 74/10

DRsp Nr. 2012/7429

Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz

Zu den Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz. Hat sich der fehlerhafte Bilanzansatz in den Vorjahren steuerlich nicht ausgewirkt, so ist der fehlerhafte Bilanzansatz durch den richtigen zu ersetzen. Eine vorangegangene Verlustfeststellung steht der Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs entgegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich ein Bilanzierungsfehler aus dem Jahr 2005 aufgrund des formellen Bilanzenzusammenhangs im Streitjahr gewinnwirksam auswirkt.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Betrieb einer Autolackiererei und der Handel mit Farben und Lacken ist. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx 19xx mit Sitz in X gegründet. Gesellschafter der Klägerin sind A, B, C (jeweils mit einem Geschäftsanteil von 6.391,59 €) sowie D (mit einem Geschäftsanteil von 6.391,60 €). Zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern sind die A und C bestellt. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Berücksichtigung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.