FG München, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2982/11
FG München, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2982/11
Voraussetzungen der Berichtigung einer finanzgerichtlichen Entscheidung
BFH, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen VIII B 130/14, VIII B 17/15, VIII B 130/14, VIII B 17/15
DRsp Nr. 2016/8495
Voraussetzungen der Berichtigung einer finanzgerichtlichen Entscheidung
1. NV: Mit der Vorlage einer Sache an den BFH gemäß § 130FGO entfällt die Befugnis des FG, während eines beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens einen erneuten Berichtigungsbeschluss gleichen Inhalts zu erlassen (Anknüpfung an den BFH-Beschluss vom 18. Februar 1986 VII B 113/85, BFHE 145, 574, BStBl II 1986, 413).2. NV: Zuständig für eine Urteilsberichtigung ist gemäß § 107 Abs. 1FGO das Gericht, das das zu berichtigende Urteil erlassen hat. Ist ein Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittelgericht neben, aber nicht statt des FG für die Berichtigung der Entscheidung der Vorinstanz zuständig.
Entspricht die Steuerberechnung des Finanzgerichts in der Urteilsformel sowohl dem Antrag der Kläger als auch der im Tatbestand wiedergegebenen Höhe hinzu geschätzter Kapitalerträge, so ist für eine Korrektur der Steuerbeträge im Wege der Berichtigung des Tenors kein Raum, da es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit in dem Sinne handeln kann, dass ein objektiver Dritter die Möglichkeit hatte, diese Unrichtigkeit des Tenors zu erkennen.
Tenor
1. Die Verfahren VIII B 130/14 und VIII B 17/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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