BFH - Urteil vom 02.12.2014
IX R 9/14
Normen:
EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4479/12

Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 EStGVoraussetzungen der Geltendmachung eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStGZeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlustes

BFH, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen IX R 9/14

DRsp Nr. 2015/4805

Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 EStG Voraussetzungen der Geltendmachung eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlustes

NV: Das Entstehen eines Auflösungsverlusts setzt u.a. voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht, so auch die Höhe der Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer Höchstbetragsbürgschaft zugunsten der insolventen Gesellschaft.

1. Die steuerliche Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 2 u. 4 EStG setzt voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht (BFH - VIII R 81/91 - 03.06.1993; BFH - VIII R 8/02 - 21.02.2004; BFH - VIII R 24/02 - 25.03.2003; BFH - VIII B 11/04 - 18.05.2005). 2. Dies ist (noch) nicht der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird und die Höhe der Inanspruchnahme erst nach dem fraglichen Veranlagungszeitraum feststeht.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. März 2014 2 K 4479/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 ein Verlust gemäß § 17 des () zu berücksichtigen ist.