BFH - Urteil vom 04.10.2016
IX R 9/16
Normen:
EStG § 10d; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 182 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 253/11

Voraussetzungen der Berücksichtigung eines beim Erblasser entstandenen und nicht ausgenutzten Verlustes beim Erben

BFH, Urteil vom 04.10.2016 - Aktenzeichen IX R 9/16

DRsp Nr. 2017/3059

Voraussetzungen der Berücksichtigung eines beim Erblasser entstandenen und nicht ausgenutzten Verlustes beim Erben

NV: Der Erbe kann Verluste des Erblassers nur abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.

Ein beim Erblasser entstandener und nicht ausgenutzter Verlust ist beim Erben nur berücksichtigungsfähig, wenn dieser den Verlust auch wirtschaftlich zu tragen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2016 4 K 253/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 182 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist gemeinsam mit seiner Mutter M, zu je 1/2 Erbe nach seinem im Streitjahr 2006 verstorbenen Vater E.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen beim Erblasser entstandenen und nicht ausgenutzten Verlust geltend. Er fügte der Erklärung den Bescheid des verstorbenen Vaters über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges auf den 31. Dezember 2005 über 326.159 € bei und beantragte, die Hälfte (= 163.079,50 €) bei seiner Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.