Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2016 4 K 253/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist gemeinsam mit seiner Mutter M, zu je 1/2 Erbe nach seinem im Streitjahr 2006 verstorbenen Vater E.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen beim Erblasser entstandenen und nicht ausgenutzten Verlust geltend. Er fügte der Erklärung den Bescheid des verstorbenen Vaters über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges auf den 31. Dezember 2005 über 326.159 € bei und beantragte, die Hälfte (= 163.079,50 €) bei seiner Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
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