BFH - Beschluss vom 18.04.2018
I R 2/16
Normen:
AStG § 15 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 993
BFHE 261, 298
BStBl II 2018, 567
DB 2018, 2340
DStRE 2018, 1015
DStZ 2018, 563
FR 2019, 730
HFR 2018, 689
NZG 2018, 1276
ZEV 2018, 547
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 91/13

Voraussetzungen der Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer später veräußerten Kapitalanlage einer Stiftung

BFH, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen I R 2/16

DRsp Nr. 2018/9176

Voraussetzungen der Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer später veräußerten Kapitalanlage einer Stiftung

1. Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung hat sich die Überschussprognose auch bei unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle (hier: Kapitalanlage) regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen zu orientieren. Nur ausnahmsweise kann auch die Nutzung durch einen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger berücksichtigt werden. 2. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor, wenn bereits bei Eingehung des Investments geplant ist, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf einen im niedrig besteuerten Ausland ansässigen Rechtsnachfolger zu übertragen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 11. November 2015 1 K 91/13 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AStG § 15 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.