BFH - Urteil vom 12.04.2016
VII R 56/13
Normen:
EnergieStG § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1, § 66 Abs. 1 Nr. 11a; BImSchG § 37b Satz 8; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 49, 107;
Fundstellen:
BFHE 253, 181
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 38/11

Voraussetzungen der besonderen Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i.S. von § 50 Abs. 5 EnergieStG a.F.

BFH, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen VII R 56/13

DRsp Nr. 2016/10964

Voraussetzungen der besonderen Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i.S. von § 50 Abs. 5 EnergieStG a.F.

Die besondere Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i.S. des § 50 Abs. 5 (mittlerweile Abs. 4) EnergieStG ist restriktiv auszulegen und setzt unter anderem voraus, dass der Kraftstoff im Vergleich zu herkömmlichen Biokraftstoffen ein hohes CO2-Minderungspotential aufweist und auf breiterer biogener Rohstoffgrundlage hergestellt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 4 K 38/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1, § 66 Abs. 1 Nr. 11a; BImSchG § 37b Satz 8; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 49, 107;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt mit Mineralöl. Sie erwarb von einem Mineralölunternehmen Biokraftstoff mit der Bezeichnung X, welchen sie den von ihr vertriebenen Dieselkraftstoffen beimischte. Das Herstellungsverfahren von X beschreibt die Klägerin wie folgt:

"Ausgangspunkt zur Herstellung von X sind Pflanzenöle aus Ölsaaten, vor allem Palm[kern]öl, sowie ein geringer Anteil tierischer Fette.