Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neuruppin vom 23.04.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§ 58 Abs. 1 FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Notvorstandes des betroffenen Vereins als unbegründet zurückgewiesen und seiner hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 19.05.2020 nicht abgeholfen. Auf die jeweils zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts wird zur Begründung ergänzend verwiesen. Auch das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift und in dem Schriftsatz vom 29.05.2020 rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht.
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