BFH - Beschluss vom 02.04.2014
XI S 5/14 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen XI S 5/14 (PKH)

DRsp Nr. 2014/7690

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Beantragt ein Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde, so muss er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt einreichen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Senat wertet die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 27. Januar 2014 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde nebst Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X als Prozessbevollmächtigten. Dies gebietet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, weil eine Auslegung als Nichtzulassungsbeschwerde zur Unzulässigkeit dieses --nicht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegten-- Rechtsmittels und zur Kostenpflicht des Antragstellers führen würde (vgl. zu einer solchen Auslegung Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2012 (PKH), BFH/NV 2012, ; vom 29. April 2013 (PKH), BFH/NV 2013, ; zur rechtsschutzgewährenden Auslegung im finanzgerichtlichen Verfahren s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Januar 2014 , Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991).