OLG München - Beschluss vom 16.03.2018
8 St (K) 3/18
Normen:
RVG § 51 Abs. 1; StGB § 34; StGB § 35; GVG § 122 Abs. 2 S. 2; StPO § 244 Abs. 5 S. 2; BRAO § 53 Abs. 2;

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr in einer Staatsschutzsache

OLG München, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 8 St (K) 3/18

DRsp Nr. 2018/12220

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr in einer Staatsschutzsache

1. Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG werden jedenfalls nicht durch das Stellen von Anträgen in der Hauptverhandlung herbeigeführt, die den Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschreiten (hier u.a.: Rechtshilfeersuchen an al Baghdadi und Vernehmung einer Zeugin durch den Sharia-Richter des IS in Raqqa) (Abgrenzung OLG Hamm Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 RVGs 65/12, OLG Köln Beschluss vom 02. Dezember 2005 - 2 ARs 223/05)2. Beschränkt sich die Revisionsbegründung auf Rechtsfragen, die bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verhandlung waren, scheidet die Bewilligung einer Pauschgebühr für diesen Verfahrensabschnitt aus. (Anschluss BGH Beschluss vom 03.04.2007 3 StR 486/06 ).

Tenor

Der Antrag von Rechtsanwalt ...auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1; StGB § 34; StGB § 35; GVG § 122 Abs. 2 S. 2; StPO § 244 Abs. 5 S. 2; BRAO § 53 Abs. 2;

Gründe

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