BFH - Urteil vom 25.01.2017
I R 70/15
Normen:
ElektroG § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 5 und Abs. 6, § 16 Abs. 5; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 257, 66
FR 2018, 1150
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3410/13

Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Entsorgung von EnergiesparlampenZulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Energiesparlampen

BFH, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen I R 70/15

DRsp Nr. 2017/6397

Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Entsorgung von Energiesparlampen Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Energiesparlampen

1. Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, können erst gebildet werden, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben. 2. Für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Energiesparlampen können mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellungen gebildet werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. August 2015 10 K 3410/13 K,G aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ElektroG § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 5 und Abs. 6, § 16 Abs. 5; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.