BFH - Beschluss vom 28.04.2011
III B 78/10
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 977/08

Voraussetzungen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

BFH, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen III B 78/10

DRsp Nr. 2011/9880

Voraussetzungen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

1. NV: Es ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung die Beteiligten bindet. Die Frage, ob das FG die Reichweite der getroffenen Verständigung zutreffend beurteilt hat, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. 2. NV: Soweit Betriebseinnahmen bereits in einem (Schätzungs-)Bescheid erfasst sind, führen diesbezügliche Tatsachen oder Beweismittel nicht mehr zu einer höheren Steuer.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Gründe

I.