BFH - Beschluss vom 11.02.2009
X B 206/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 361/07

Voraussetzungen der Darlegung einer Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen X B 206/08

DRsp Nr. 2009/7876

Voraussetzungen der Darlegung einer Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind teils unbegründet, teils entsprechen sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1.

Wird geltend gemacht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, dann ist ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierbei ist unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).