BFH - Urteil vom 06.10.2011
VI R 17/11
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 -8; EStG § 52 Abs. 55j S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3311/10

Voraussetzungen der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer durch Vornahme eines Steuerabzugs bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen VI R 17/11

DRsp Nr. 2012/3064

Voraussetzungen der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer durch Vornahme eines Steuerabzugs bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

NV: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 (Anschluss an Senatsentscheidung vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 -8; EStG § 52 Abs. 55j S. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für das Jahr 2002 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 am 21. August 2008 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 11.249 €. Mit Bescheid vom 22. August 2008 lehnte das FA die Veranlagung zur Einkommensteuer ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt,

den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.