OLG Brandenburg - Urteil vom 11.08.2016
5 U 94/15
Normen:
SachenRBerG § 1 Abs. 1 Nr. 1b; SachenRBerG § 3 Abs. 1; SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3e; SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 4; SachenRBerG § 14 Abs. 1; SachenRBerG § 15 Abs. 1; SachenRBerG § 108 Abs. 1; VZOG § 8 Abs. 1a; VermG § 3 Abs. 3 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; BGB § 195; BGB § 203; BGB § 205; BGB § 212 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 24/14

Voraussetzungen der Eignung als Wohnhaus i.S. von § 5 Abs. 1 SachenRBerGVerjährung der Ansprüche des Nutzers eines Grundstücks

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 5 U 94/15

DRsp Nr. 2016/15500

Voraussetzungen der Eignung als Wohnhaus i.S. von § 5 Abs. 1 SachenRBerG Verjährung der Ansprüche des Nutzers eines Grundstücks

1. Die nach § 5 Abs. 1 SachenRBerG erforderliche Eignung als Wohnhaus liegt vor, wenn das Gebäude bautechnische Mindestanforderungen aufwies, nämlich eine Heizung, sanitäre Einrichtungen, Strom- und Wasserversorgung, Entsorgung und eine Zufahrt (hier: bejaht). 2. Ansprüche nach §§ 5, 15 Abs. 1 SachenRBerG sind nicht erst mit Erlass des Restitutionsbescheids, sondern bereits mit Inkrafttreten des SachenRBerG am 01.10.1994 entstanden. 3. Ausgehend von der Entstehung des Anspruchs am 01.10.1994 betrug die Verjährungsfrist zunächst nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre. Die nach dem Inkraftsetzen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anwendbare kürzere Verjährungsfrist von zehn Jahren entsprechend § 196 BGB ist ab dem 01.01.2002 zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) und endet, falls sie nicht unterbrochen oder gehemmt wird, mit Ablauf des 31.12.2011. 4. Die Verjährung beginnt mit Übersendung eines Erbbaurechtsvertrages durch die Gemeinde neu zu laufen, da hierin ein Anerkenntnis der Ansprüche i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. August 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 24/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.