BFH - Urteil vom 27.05.2020
II R 25/17
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 135 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2021, 29
DStRE 2021, 184
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1332/13

Voraussetzungen der Einbeziehung der Kosten der Bebauung eines Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen II R 25/17

DRsp Nr. 2020/17534

Voraussetzungen der Einbeziehung der Kosten der Bebauung eines Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

NV: Ergibt sich aus einem Rechtsgeschäft oder weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein unbebautes Grundstück kann aber nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19.10.2016 – 2 K 1332/13 und die Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013 aufgehoben.

Die Grunderwerbsteuer wird unter Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 21.08.2012 auf 70.350 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 135 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.