OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2020
2 Wx 28/20
Normen:
UmwG § 17 Abs. 2; UmwG § 22; UmwG § 99;
Fundstellen:
BB 2020, 2096
NotBZ 2020, 476
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 12.12.2019

Voraussetzungen der Eintragung der Verschmelzung zweier Vereine im Vereinsregister

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 28/20

DRsp Nr. 2020/9601

Voraussetzungen der Eintragung der Verschmelzung zweier Vereine im Vereinsregister

Eine Verschmelzung zweier Vereinen kann nur im Register eingetragen werden, wenn eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz vorgelegt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 09.01.2020 gegen den am 13.12.2019 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 12.12.2019 - VR XXXXXX- wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 17 Abs. 2; UmwG § 22; UmwG § 99;

Gründe

1.