KG - Beschluss vom 27.02.2018
1 W 338/17
Normen:
BGB § 158; BGB § 164; BGB § 167; BGB § 780; BGB § 781;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.06.2017

Voraussetzungen der Eintragung einer von dem Käufer aufgrund einer ihm erteilten Belastungsvollmacht bewilligten Finanzierungsgrundschuld

KG, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 1 W 338/17

DRsp Nr. 2018/3312

Voraussetzungen der Eintragung einer von dem Käufer aufgrund einer ihm erteilten Belastungsvollmacht bewilligten Finanzierungsgrundschuld

Erklären die Beteiligten eines Grundstückskaufvertrags im Rahmen einer dem Käufer erteilten Belastungsvollmacht, der Käufer habe die persönliche Schuld zu übernehmen, stellt dies keine von dem Grundbuchamt zu berücksichtigende Bedingung für die wirksame Vertretung des Verkäufers durch den Käufer bei der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld dar. Das Grundbuchamt kann deshalb die Eintragung der Grundschuld auf Grund einer unter Verwendung der Vollmacht von dem Käufer erteilten Bewilligung nicht von dem Nachweis der Genehmigung des Verkäufers abhängig machen, wenn nicht der Erwerber, sondern ein Dritter das von der Bank geforderte abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis abgegeben und sich insoweit persönlich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

Punkt 2 der Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 158; BGB § 164; BGB § 167; BGB § 780; BGB § 781;

Gründe:

I.