OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2016
27 W 23/16
Normen:
HGB § 25 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 3901

Voraussetzungen der Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 27 W 23/16

DRsp Nr. 2017/6752

Voraussetzungen der Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister

Ein Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB kann nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn ein Erwerb des Geschäfts unter Lebenden stattgefunden hat und der neue Inhaber das Geschäft unter Beibehaltung der alten Firma weiter führt. An Letzterem fehlt es, wenn der in der Firma enthaltene Familienname geändert worden ist.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die durch Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 21.01.2016 erfolgte Zurückweisung der Anmeldung vom 15.09.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 28.01.2016, werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 2;

Gründe

A.