Die Berufungen des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2019, Az. 16 HK
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.
3.Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
A.
Die Parteien streiten um den Ausschluss des Beklagten aus der Nebenintervenientin und die Einziehung der Gesellschaftsanteile des Beklagten an der Nebenintervenientin.
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