OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2021
6 W 96/20
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 406/19

Voraussetzungen der Entstehung der Einigungsgebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 6 W 96/20

DRsp Nr. 2021/3338

Voraussetzungen der Entstehung der Einigungsgebühr

Die Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits eine Vereinbarung über die Rücknahme der Klage und die dafür seitens der Beklagten zu erbringende Gegenleistung getroffen haben und damit den Streit über die Passivlegitimation der Beklagten und eine mögliche Verjährung eines Teils der geltend gemachten Forderungen beseitigt haben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 12.05.2020 - 1 O 406/19 - abgeändert.

Die von dem Kläger an die Beklagte nach dem Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 01.04.2020 gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten werden auf

1.923,04 €

(in Worten: eintausendneunhundertdreiundzwanzig und 4/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 15.04.2020 festgesetzt.

Die Anschlussbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte ermäßigt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe: