LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.09.2022
L 7 KA 4/20
Normen:
GG Art. 3; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13a; Zahnärzte-ZV § 27 Abs. 1 S. 1; Zahnärzte-ZV § 32; Ärzte-ZV § 33 Abs. 2; Ärzte-ZV § 33 Abs. 3; BMV-Z § 10 Abs. 2 S. 1; BMV-Z a.F. § 6 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 20/17

Voraussetzungen der Entziehung der vertragszahnärztlichen ZulassungGröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher PflichtenErlangung der Genehmigung für eine zahnärztliche überörtliche Berufsausübgungsgemeinschaft durch arglistige TäuschungVerdeckte Angestelltenverhältnisse in einer zahnärztlichen überörtlichen BerufsausübungsgemeinschaftUmgehung des Verbots der Abrechnung von Versandkosten gegenüber der Krankenkasse in Form der Abrechnung einer Desinfektionspauschale

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 4/20

DRsp Nr. 2023/1895

Voraussetzungen der Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung Gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten Erlangung der Genehmigung für eine zahnärztliche überörtliche Berufsausübgungsgemeinschaft durch arglistige Täuschung Verdeckte Angestelltenverhältnisse in einer zahnärztlichen überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft Umgehung des Verbots der Abrechnung von Versandkosten gegenüber der Krankenkasse in Form der Abrechnung einer Desinfektionspauschale

Insbesondere die Pflicht, vor Tätigkeitsbeginn einen statusbegründenden Verwaltungsakt der Zulassungsgremien zu erwirken, die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung sowie die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung sind grundlegend für die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung und Versäumnisse insoweit stellen gröbliche Pflichtverletzungen dar, die zur Entziehung der Zulassung führen können. Auch einmalige Pflichtverletzungen in nur einem Quartal können für eine Entziehung ausreichen, wenn der betroffene Leistungserbringer erkennbar die Anforderungen der vertragsärztlichen Versorgung insgesamt nicht mit der gebotenen Sensibilität und Aufmerksamkeit erfüllt.